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Naturschutzgesetz

Naturschutzgesetz

Zweck des Gesetzes ist es, zum Schutz der Natur und Umwelt des Landes beizutragen, damit die Entwicklung der Gesellschaft auf nachhaltiger Grundlage mit Respekt vor den menschlichen Lebensbedingungen und der Erhaltung des Tier- und Pflanzenlebens erfolgen kann.

Die gesetzlichen Ziele sind insbesondere:
1. Schutz der Natur mit ihrem Bestand an wilden Tieren und Pflanzen sowie ihren Lebensräumen und der landschaftlichen, kulturhistorischen, naturwissenschaftlichen und bildungsmäßigen Werte.
2. Die Gebiete zu verbessern, wiederherzustellen oder herzurichten, die von Bedeutung für wilde Tiere und Pflanzen und von landschaftlichem und kulturhistorischem Interesse sind.
3. Der Bevölkerung die Möglichkeit zu bieten, sich in der Natur zu bewegen und in ihr aufzuhalten sowie die Möglichkeiten für die Erholung im Freien zu verbessern.

Bei der Anwendung des Gesetzes ist Gewicht zu legen auf die Bedeutung, die ein Gebiet aufgrund seiner Lage für die Allgemeinheit haben kann.
Trockenwiesen, Heiden, Feuchtwiesen, Strandwiesen, Hochmoore und Seen werden somit durch das Naturschutzgesetz geschützt.